Der Grund für den Abschluss eines Optionsvertrages liegt in einer rechtsverbindlichen Vereinbarung zwischen Immobilienkäufer und Immobilieneigentümer. Dieser Vorvertrag ist in Spanien rechtlich nicht zwingend, stellt allerdings die Regel in der Praxis dar.
Zum einen bietet der Vertrag die Möglichkeit, die Zeit bis zur notariellen Beurkundung zu nutzen, um alle notwendigen Unterlagen vorbereiten zu können oder beispielsweise eine Finanzierung zu beantragen. Zum anderen benötigen in der Regel beide Parteien die Zeit, um einen möglichen Umzug vorzubereiten, da in Spanien im Gegensatz zu Deutschland die Übergabe der Immobilie direkt beim Notartermin erfolgt.
Der Optionsvertrag ist nicht wörtlich als die Zusage einer Option im deutschen Sinne zu verstehen, denn daraus ergibt sich kein verpflichtendes Rechtsgeschäft im sachenrechtlichen Sinn. Es handelt sich vielmehr um einen Anzahlungsvertrag, der das Kaufversprechen für beide Seiten verbindlich macht, in dem eine Anzahlung auf den Kaufpreis (in der Regel 10%) vom Käufer auf ein Notarunderkonto überwiesen wird und sämtliche wesentliche Merkmale wie der späteste Notartermin, Beschaffung notwendiger Unterlagen und sonstige Vereinbarungen hinsichtlich des Kaufvertrages geregelt werden.
Sollte sich eine der beiden Parteien an diesen Vertrag nicht halten, so muss diese Anzahlung als Vertragsstrafe an die andere Partei gezahlt werden.
Sind alle Bedingungen für den rechtsgültigen Kauf der Immobilie bereits geschaffen, kann auf den Abschluss eines Optionsvertrages auch verzichtet werden und der Kauf direkt rechtsgültig vor einem Notar mit entsprechender Ausstellung der Kaufurkunde erfolgen.
RH-Tipp: Der Abschluss eines Anzahlungsvertrages ist unbedingt empfehlenswert. Dieser sollte von einem Fachanwalt für Immobilienrecht aufgesetzt, beziehungsweise überprüft werden. Die Bezeichnung „Optionsvertrag“ ist unbedingt zu vermeiden, da ein solcher später steuerlich relevante Nachteile (Grunderwerbsteuer!) mit sich bringen kann.